Erneutes „Heldengedenken“ der Neonazis

In einem am 12. Januar 2013 veröffentlichten Internetartikel der lokalen Neonaziszene wird über ein „Heldengedenken“ am Grab des Wehrmachtssoldaten und Altnazis Hans-Ulrich Rudel in Dornhausen berichtet. Als Veranstaltungsdatum wird dabei der 18. Dezember 2012 angegeben. Damit haben die Neonazis, um den Hitlerbewunderer Martin B. aus Weißenburg, bereits zum zweiten Mal das Grab, im Rahmen eines „Heldengedenkens“, heimgesucht. Eine Versammlung wurde bei den zuständigen Behörden nicht angemeldet.

Im Artikel wird Rudel wegen seinen „Erfolgen“ als vorbildlicher Soldat glorifiziert und damit der öffentliche Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise gestört, durch die Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Kriegerische Handlungen im Dienste der Herrschaft des Nationalsozialismus, welche in § 6 Völkermord Abs. 1 und § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit Abs. 1 bis Abs. 5 des Völkerstrafgesetzbuches zusammengefasst sind, gar öffentlich im Internet gebilligt und verharmlost.

Bereits am 20. November 2011 waren mehrere Aktivisten der neonazistischen Kameradschaften “Division Franken” und der “Freien Nationalisten Weißenburg” auf dem Friedhof in Dornhausen aufgetaucht. Zudem verteilten sie damals im Ort ein die Wehrmacht verherrlichendes Flugblatt mit dem Titel  “Wir gedenken unserer Helden”. Das Weißenburger Tagblatt berichtete darüber am 23. November 2011 unter dem Titel „Neonazis auf dem Friedhof„.

Damit führen die rechtsradikalen Neonazis die Gedenkarbeit von verfassungsfeindlichen Organisationen wie der Heimattreuen Deutschen Jugend (HDJ) fort. Diese hatte zuletzt im November 2004 ein Heldengedenken veranstaltet. Seit dem 31. März 2009 gilt sie als verbotene Organisation. Nach ungeprüften Quellen gab es am 18. Dezember 2008 eine weitere rechtsradikale Zusammenkunft.

Das Landkreisbündnis gegen Rechts Weißenburg-Gunzenhausen hat der Gemeinde Theilenhofen seine Hilfe beim weiteren Umgang mit solchen skurrilen Besuchen angeboten. Es wurde Anzeige sowie Strafantrag gegen Unbekannt gestellt wegen Volksverhetzung § 130 StGB Abs. 3 und Abs.4 sowie Verstoß gegen das Bayerische Versammlungsgesetz §13 Abs. 1.

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